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Kraftfahrzeughalterhaftung für die Kosten eines Bußgeldverfahrens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verfahrenskosten für einen Halt- oder Parkverstoß können bei der Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers dem Halter nach § 25 a I S.1 StVG auferlegt werden, wenn dem Halter rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ein Anhörungsbogen zugegangen ist.

Ein etwaiges - i.d.R. nur den Fahrer, aber nicht den Halter erreichendes - schriftliches Verwarnungsgeldangebot am Fahrzeug („Windschutzschreibenverwarnung“) stellt keinen wirksamen Zugang dar.


AG Berlin-Tiergarten, 17.12.2015 - Az: 290 OWi 1070/15


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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