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Kraftfahrzeughalterhaftung für die Kosten eines Bußgeldverfahrens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verfahrenskosten für einen Halt- oder Parkverstoß können bei der Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers dem Halter nach § 25 a I S.1 StVG auferlegt werden, wenn dem Halter rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ein Anhörungsbogen zugegangen ist.

Ein etwaiges - i.d.R. nur den Fahrer, aber nicht den Halter erreichendes - schriftliches Verwarnungsgeldangebot am Fahrzeug („Windschutzschreibenverwarnung“) stellt keinen wirksamen Zugang dar.


AG Berlin-Tiergarten, 17.12.2015 - Az: 290 OWi 1070/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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