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Kollision mit einem im Verband fahrenden Feuerwehrfahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bewegt sich ein mit blauem Blinklicht gekennzeichneter Verband von ca. 50 Feuerwehrfahrzeugen zum Zwecke der Hochwasserbekämpfung auf der rechten Spur einer innerstädtischen mehrspurigen Straße, haftet der Halter des einzelnen Verbandsfahrzeuges dem auf der linken Spur überholenden Verkehr nach §§ 7 ff. StVG für den gesamten Schaden, wenn es dort deshalb zu einer Kollision des Verbandsfahrzeuges mit dem Überholenden kommt, weil sich in Höhe einer Auffahrt ein Dritter vor dem Verbandsfahrzeug in den Verband einzuordnen versucht und damit ein der Vermeidung des Auffahrens dienendes Ausweichmanöver auf die linke Fahrspur provoziert.

Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander kommt es nicht darauf an, ob der Überholende unmittelbar vor der Kollision unter Benutzung der gleichen Auffahrt hinter dem Verbandsfahrzeug einscherte und sofort auf die linke Fahrspur wechselte.


OLG Naumburg, 25.01.2016 - Az: 1 U 109/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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