Verbleibt ein Unfallfahrzeug in Folge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen dem Eigentümer und der Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf 9 Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für 9 Tage Standgeld zu berechnen.
Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt.
Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt.
OLG Koblenz, 09.03.2016 - Az: 2 U 217/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0309.2U217.15.0A
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