Eine Ermahnung, die wegen einer unvollständigen Punktemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts ergeht, obwohl der tatsächliche Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers höher ist und die in § 4 Abs. 5 Satz Nummern 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen bereits rechtzeitig ergriffen worden sind, führt nicht zu einer Reduzierung seines Punktestandes.
Eine zu Unrecht, gleichwohl ergangene Ermahnung ist nicht geeignet, beim Adressaten ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des in der Ermahnung angegebenen Punktestandes zu begründen.
Eine zu Unrecht, gleichwohl ergangene Ermahnung ist nicht geeignet, beim Adressaten ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des in der Ermahnung angegebenen Punktestandes zu begründen.
VG Stuttgart, 28.09.2015 - Az: 10 K 3156/15
ECLI:DE:VGSTUTT:2015:0928.10K3156.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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