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Reduzierung des Punktestandes des Fahrerlaubnisinhabers durch Ermahnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Ermahnung, die wegen einer unvollständigen Punktemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts ergeht, obwohl der tatsächliche Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers höher ist und die in § 4 Abs. 5 Satz Nummern 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen bereits rechtzeitig ergriffen worden sind, führt nicht zu einer Reduzierung seines Punktestandes.

Eine zu Unrecht, gleichwohl ergangene Ermahnung ist nicht geeignet, beim Adressaten ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des in der Ermahnung angegebenen Punktestandes zu begründen.


VG Stuttgart, 28.09.2015 - Az: 10 K 3156/15

ECLI:DE:VGSTUTT:2015:0928.10K3156.15.0A


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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