Vereinbart der Werkunternehmer mit seinem Kunden, dass dieser die mit seiner Kfz-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nicht bezahlen muss, ist das ein Rabatt auf den Werklohnanspruch. Durch diese Vereinbarung erlischt der Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB in Höhe des gewährten Rabatts. Reicht der Werkunternehmer die Rechnung bei der Kfz-Versicherung ein und verschweigt er dabei den gewährten Rabatt, täuscht er die Versicherung über die Höhe des vom Kunden geschuldeten Werklohns.
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LG Passau, 13.01.2016 - Az: 1 Ns 35 Js 4140/13
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