Im vorliegenden Fall ging es um die Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Streifen einer Autobahnleitplanke. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die Obliegenheit aus Ziffer E. 1.3 AKB, was das Verlassen des Unfallortes angeht, nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinausgeht. Allerdings ist die Obliegenheit von ihrem Wortlaut her weit gefasst. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es ankommt, wird die Klausel aber auf den ihm bekannten Straftatbestand beziehen, zumal die Klausel offenbar "je nach Umfang des Schadens" unterschiedliche Anforderungen stellt.
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OLG Hamm, 15.04.2016 - Az: I-20 U 240/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0415.20U240.15.00
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