Der Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die bekanntermaßen oder auch nur erkennbar für die Vertragsentschließung des Käufers oder für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann.
Die Motorsteuerung kann in der Form verändert werden, dass auf die vom Hersteller in einem Steuerungs-Chip festgelegten Daten (sog. Kennfelder) zu einzelnen Fahrparametern wie etwa Ansauglufttemperatur und -menge, Motordrehzahl und Gaspedalstellung, aus denen sich die Einspritzmenge, der Zünd- und Einspritzzeitpunkt, der Ladedruck, die Drehzahl und die Abgas-Rückführrate errechnen, Einfluss genommen wird. Diese Softwareveränderungen können durch einen kompletten Ersatz des Chips im Wege des Austauschs, aber auch durch eine Neuprogrammierung des Chips mittels eines Diagnosesteckers erfolgen.
Die Motorsteuerung kann in der Form verändert werden, dass auf die vom Hersteller in einem Steuerungs-Chip festgelegten Daten (sog. Kennfelder) zu einzelnen Fahrparametern wie etwa Ansauglufttemperatur und -menge, Motordrehzahl und Gaspedalstellung, aus denen sich die Einspritzmenge, der Zünd- und Einspritzzeitpunkt, der Ladedruck, die Drehzahl und die Abgas-Rückführrate errechnen, Einfluss genommen wird. Diese Softwareveränderungen können durch einen kompletten Ersatz des Chips im Wege des Austauschs, aber auch durch eine Neuprogrammierung des Chips mittels eines Diagnosesteckers erfolgen.
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OLG Köln, 11.11.2015 - Az: 16 U 23/15
ECLI:DE:OLGK:2015:1111.16U23.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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