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In der Nacht mit einem Trecker zusammengekracht...

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer nach links auf eine bevorrechtigte Straße einbiegt, muss besonders vorsichtig sein. Unter Umständen muss er gar besondere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Landwirt war in einer Augustnacht kurz nach Mitternacht mit seinem Traktor und zwei Anhängern vom Feld kommend nach links auf eine Landstraße aufgefahren. Ein Mann, der mit seinem Opel in entgegengesetzter Richtung fuhr, konnte nicht mehr schnell genug abbremsen, kollidierte mit dem zweiten, noch quer zur Fahrbahn stehenden Anhänger und erlitt erhebliche Verletzungen.

Der Landwirt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Cloppenburg sprach den Landwirt frei. Ein Verschulden könne nicht festgestellt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Das Landgericht Oldenburg bestätigte den Freispruch.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Sachverhalt müsse noch weiter aufgeklärt werden. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass der Opelfahrer die Scheinwerfer des Traktors gleich nach Durchfahren einer Kurve gesehen habe und dann erst ca. 20 Sekunden später mit dem zweiten Anhänger kollidiert sei, könne man davon auszugehen, dass sich das landwirtschaftliche Gespann besonders schwerfällig bewegt habe. Hinzu sei die Dunkelheit gekommen. Insgesamt habe eine außergewöhnliche Gefahrensituation vorgelegen. An die ohnehin hohen Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers seien daher gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Landwirt hätte zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er zum Beispiel einen Warnposten aufstellen können - was nicht geschehen sei - oder zumindest sein Gespann seitlich beleuchten müssen. Ob er dies getan habe, hätten weder Amts- noch Landgericht geklärt. Die Sache müsse daher vom Landgericht erneut überprüft werden, so der Senat.


OLG Oldenburg, 13.11.2017 - Az: 1 Ss 206/17

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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