Im vorliegenden Fall hatte ein Gebrauchtwagenkaufinteressent ein Bestellformular des Händlers unterschrieben. In diesem Formular war durch Vertragsbedingungen geregelt, dass der Käufer an die Bestellung 10 Tage gebunden ist, binnen denen der Verkäufer die Bestellung schriftlich oder durch Lieferung annehmen kann.
Fordert nun der Verkäufer den Käufer nach Ablauf dieser 10 Tage zur Abholung auf, so stellt dies keinen Vertragsschluss dar.
Fordert nun der Verkäufer den Käufer nach Ablauf dieser 10 Tage zur Abholung auf, so stellt dies keinen Vertragsschluss dar.
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LG Ravensburg, 19.02.2016 - Az: 3 O 264/15
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