Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bleibt auch bei einer Reifenpanne und damit einhergehender Fahruntüchtigkeit bestehen. Zwar obliegt einem pannen- bzw. unfallbedingt liegengebliebenen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gemäß § 15 StVO die Pflicht, vor der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks zu warnen. Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten aber dann nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder in sonstiger Weise untunlich ist.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug auf der mittleren Spur der Autobahn liegengeblieben. Nach der Fahrzeugführer die restlichen Insassen zum Standstreifen gebracht hatte, begab er sich wieder auf die Autobahn um das Warndreieck aus dem Kofferraum zu holen. Just in diesem Moment fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer in das liegengebliebene Fahrzeug hinein und verletzte den Fahrzeugführer erheblich.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug auf der mittleren Spur der Autobahn liegengeblieben. Nach der Fahrzeugführer die restlichen Insassen zum Standstreifen gebracht hatte, begab er sich wieder auf die Autobahn um das Warndreieck aus dem Kofferraum zu holen. Just in diesem Moment fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer in das liegengebliebene Fahrzeug hinein und verletzte den Fahrzeugführer erheblich.
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OLG Koblenz, 23.04.2015 - Az: 12 U 718/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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