Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.
Hierbei ist nämlich der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt. § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus.
Hierbei ist nämlich der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt. § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus.
AG Lüdinghausen, 30.05.2016 - Az: 19 OWi 92/16, 19 OWi - 89 Js 968/16 - 92/16
ECLI:DE:AGLH:2016:0530.19OWI89JS968.16.9.00
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