Als Grundlage für die Prüfung eines Wohnsitzverstoßes durch den Aufnahmemitgliedstaat reicht es aus, dass den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt.
Ein "Indiz" für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip liegt vor, wenn sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaats darauf beschränken, dass der Führerscheininhaber dort einen melderechtlichen Wohnsitz hatte, und er gleichzeitig ununterbrochen im Inland gemeldet war.
Die weitere Prüfung, ob tatsächlich ein Wohnsitzverstoß gegeben ist, erfolgt unter Einbeziehung aller Umstände des Falles.
Ein "Indiz" für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip liegt vor, wenn sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaats darauf beschränken, dass der Führerscheininhaber dort einen melderechtlichen Wohnsitz hatte, und er gleichzeitig ununterbrochen im Inland gemeldet war.
Die weitere Prüfung, ob tatsächlich ein Wohnsitzverstoß gegeben ist, erfolgt unter Einbeziehung aller Umstände des Falles.
OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - Az: 10 B 11099/15 OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0115.10B11099.15.0A
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