Nach Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG kann in dem Fall, dass Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird und Anordnungen gegenüber dem Pflichtigen nicht erfolgversprechend sind, die Straßenbaubehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen.
Es liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, wenn eine - nicht betriebsbereite - Arbeitsmaschine (vorliegend: Bagger) für einen längeren Zeitraum im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird und hierfür keine Sondernutzungsgenehmigung besteht.
Es liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, wenn eine - nicht betriebsbereite - Arbeitsmaschine (vorliegend: Bagger) für einen längeren Zeitraum im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird und hierfür keine Sondernutzungsgenehmigung besteht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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