Nach Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG kann in dem Fall, dass Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird und Anordnungen gegenüber dem Pflichtigen nicht erfolgversprechend sind, die Straßenbaubehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen.
Es liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, wenn eine - nicht betriebsbereite - Arbeitsmaschine (vorliegend: Bagger) für einen längeren Zeitraum im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird und hierfür keine Sondernutzungsgenehmigung besteht.
Es liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, wenn eine - nicht betriebsbereite - Arbeitsmaschine (vorliegend: Bagger) für einen längeren Zeitraum im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird und hierfür keine Sondernutzungsgenehmigung besteht.
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VG München, 09.06.2015 - Az: M 2 K 13.5122
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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