Wird eine zuvor wegen der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F. entzogene Fahrerlaubnis in der Zeit vom 01.05. bis 04.12.2014 wegen Nachholung der Teilnahme ohne vollständige Prüfung der Fahreignung neu erteilt, so führt die Neuerteilung für sich allein nicht zur Anwendung der Löschungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG; in diesen (Alt-)Fällen ist bis zum Inkrafttreten der neu geschaffenen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 7 StVG am 05.12.2014 die in § 4 Abs. 3 Satz 4 StVG enthaltene Ausnahmeregelung entsprechend anzuwenden.
VGH Baden-Württemberg, 19.10.2015 - Az: 10 S 1689/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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