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Herstellergarantie beim Kfz-Kauf: Fiktiver Schadenersatzanspruch bei Ausbleiben der Garantieleistung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Garantie ist im vorliegenden Fall als Realleistung umzusetzen, durch Ausführung der versprochenen Maßnahmen, hier die Beseitigung der Korrosion/Oxidation an den Schadensbereichen unter Einsatz der vom Hersteller freigegebenen Materialien und Werkzeuge unter Einhaltung der vorgeschriebenen Methoden und Verfahren, zudem ist ein Lackaufbau nach Herstellervorschriften durchzuführen gewesen, ggf. sind zusätzlich Passungsfehlern von Anbauteilen zu beseitigen, die untere rechte Ecke der Heckklappe nachzuarbeiten gewesen.

Da die nach der Garantie-Vereinbarung geschuldeten Leistungen von der Beklagten als Hersteller nicht unmittelbar oder mittelbar durch einen ihrer Vertragshändler erbracht worden sind, hat der Kläger angesichts der fruchtlosen Fristsetzungen gem. § 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen können, d.h. aber lediglich, dass er die nicht erbrachte (primär Erfüllungs-) Leistung nun auf Kosten der Beklagten durch eine geeignete Firma hat durchführen lassen können und den dafür erforderlichen Geldaufwand an die Beklagte zur Erstattung hat weiter geben dürfen.

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LG Braunschweig, 28.04.2015 - Az: 7 O 1419/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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