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Schadensersatzklage des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW abgewiesen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Abtretung der Ansprüche eines Schweizer Autokäufers an den Rechtsdienstleister Financialright wegen Schadensersatzes gegen VW als Herstellerin ist im Zusammenhang mit dem „Diesel-Abgasskandal“ wegen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nichtig.

Gegenstand des Verfahrens war der fiduziarisch abgetretene Anspruch eines einzelnen Schweizer Autokäufers, der in der Schweiz ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 gekauft haben soll. Dieser Anspruch war zuvor aus Praktikabilitätsgründen aus der Ende Dezember 2017 eingegangenen „Sammelklage“, mit der die Klägerin Ansprüche von insgesamt 2.004 Schweizern mit einem Streitwert von mehr als 800.000 Euro im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht hatte (Az: 11 O 3136/17), abgetrennt worden.

Das LG Braunschweig hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin – ihre Darlegungen zum Kauf des Fahrzeugs und zur Abtretung unterstellt – nicht aktivlegitimiert, weil die streitgegenständliche Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) gemäß § 134 BGB nichtig ist. Mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell überschreite die Klägerin die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Als Folge führe dies zur Nichtigkeit der Abtretung.

Die Klägerin verfüge über eine deutsche Inkassoerlaubnis und sei entsprechend seit dem 23.10.2014 in Deutschland im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen – Schweizer – Recht durch die Klägerin führe zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis münde. Im Rahmen des Registrierungsvorganges seien Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden. Dennoch erbringe die Klägerin im Rahmen ihres streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht. Jedenfalls auf die seitens der Klägerin primär (wenn nicht gar ernsthaft ausschließlich) verfolgten deliktischen Ansprüche sei schweizerisches Recht anzuwenden.

Die vorgenannte Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 134 BGB führe zur Nichtigkeit der Abtretung. Zwar habe nicht ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So könne es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig sei, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliege. Daneben könne es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliege, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angenommen werden könne. Selbst wenn eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliege, sei eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB – bei objektiver Betrachtung – schließlich nur in der Regel anzunehmen.

Der vorliegende Verstoß stelle einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung dar, weil gegen das "Grundprinzip" des RDG – "Befugnis besteht nur, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden" – verstoßen worden sei.


LG Braunschweig, 30.04.2020 - Az: 11 O 3092/19

ECLI:DE:LGBRAUN:2020:0430.11O3092.19.00

Nachfolgend: OLG Braunschweig, 07.10.2021 - Az: 8 U 40/21

Quelle: PM des LG Braunschweig

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