Übernimmt die Werkstatt die in der
Kasko-Versicherung des Bestellers vereinbarte Selbstbeteiligung ganz oder zum Teil, reduziert sich dadurch der vom Besteller geschuldete Werklohn.
Wer einen Schaden bei einer Versicherung abrechnet, muss diese über die Schadenshöhe zutreffend informieren. Wer dabei die Reduzierung des Werklohns Verschweigt, täuscht über die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe.
Der Annahme eines Betruges steht nicht entgegen, dass in der Region auch andere Werkstätten ihren Kunden die Selbstbeteiligung erlassen.