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Alkoholgrenzwert bei Fahranfängern

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Wirkung i.S.d. § 24 c I StVG lässt sich erst ab einem BAK-Wert von 0,2%o bzw. einem AAK-Wert von 0,1 mg/l annehmen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sind Grenzwerte von 0,0%o bzw. 0,0 mg/l nicht bestimmbar. Die von der Alkohol-Kommission für das Alkoholverbot für Fahranfänger vorgeschlagenen Grenzwerte von 0,2%o bzw. 0,1 mg/l tragen dieser Erkenntnis Rechnung und stehen im Einklang mit § 24 a I StVG.


KG, 15.02.2016 - Az: 3 Ws (B) 538/15/122 Ss 142/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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