Grundsätzlich setzt ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zunächst eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer voraus. Eine Nachfristsetzung ist aber dann entbehrlich, wenn der Verkäufer eine
Nachbesserung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hatte. An eine solche Verweigerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen; es muss ersichtlich sein, dass der Verkäufer ein Nachbesserungsverlangen seitens des Käufers als „letztes Wort“ ablehnt.
Wird ein Fahrzeug vom Verkäufer als mangelfrei bezeichnet und eine weitere Prüfung der behaupteten Mängel abgelehnt, sind die Voraussetzungen für eine Nachbesserungsverweigerung gegeben.
Bei einem Mangel, der sich nur zeitweise, aber nicht während der Vorstellung des Fahrzeugs bei einem gewerblichen Verkäufer zeigt (sogenannter „Vorführeffekt“), ist nach Art der von einem Käufer behaupteten Mängel zu differenzieren: Betreffen die behaupteten Mängel lediglich Umstände, die für den Fahrzeugkomfort von Bedeutung sind oder nicht sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffen, so kann auch ein gewerblicher Verkäufer den Käufer darauf verweisen, sich mit dem Fahrzeug wieder vorzustellen, wenn der Mangel auch auftritt. Anders verhält es sich hingegen, wenn der gerügte Mangel sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betrifft. Hier ist ein Verkäufer auch dann, wenn sich der gerügte Mangel nicht sogleich zeigt, gehalten, das Fahrzeug näher zu untersuchen und hierfür gegebenenfalls auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen zu überprüfen, ob der behauptete Mangel tatsächlich auftritt, um dann - sofern sich der Mangel zeigt - die Ursache beseitigen zu können.
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