Der Unfallgeschädigte kann für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Kfz eine Nutzungsaufallentschädigung beanspruchen. Diese Zeit begann im vorliegenden Fall bereits mit dem Unfall, da ab diesem Moment nach den unwidersprochenen, auf dem Privat-Gutachten basierenden Vortrag des Geschädigten das Kfz zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war.
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