Nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs "Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet, enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, dass das Parkverbot nicht überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, dass sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss. Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein sogar durchgehend niedrig, greift diese Vorschrift nicht ein.
OLG Köln, 05.11.1996 - Az: Ss 515/96 (Z) - 326 Z
ECLI:DE:OLGK:1996:1105.SS515.96Z326Z.00
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