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Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs "Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet, enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, dass das Parkverbot nicht überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, dass sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss. Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein sogar durchgehend niedrig, greift diese Vorschrift nicht ein.


OLG Köln, 05.11.1996 - Az: Ss 515/96 (Z) - 326 Z

ECLI:DE:OLGK:1996:1105.SS515.96Z326Z.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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