Es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unfallgeschädigter das Unfallfahrzeug zu dem Restwert veräußert, der einem von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt wurde. Der Geschädigte kann nicht auf einen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer verwiesen werden, auf dem ein höherer Restwerterlös möglich gewesen wäre.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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