Es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unfallgeschädigter das Unfallfahrzeug zu dem Restwert veräußert, der einem von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt wurde. Der Geschädigte kann nicht auf einen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer verwiesen werden, auf dem ein höherer Restwerterlös möglich gewesen wäre.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Düsseldorf, 30.01.2016 - Az: 22 S 470/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


