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Wartepflicht auf Restwertangebot des Haftpflichtversicherers?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unfallgeschädigter das Unfallfahrzeug zu dem Restwert veräußert, der einem von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt wurde. Der Geschädigte kann nicht auf einen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer verwiesen werden, auf dem ein höherer Restwerterlös möglich gewesen wäre.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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