Steht fest, dass ein auf Grund entweder überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet und in diesem Zusammenhang ein anderes Fahrzeug ein Ausweichmanöver einleitete, so ist davon auszugehen, dass angesichts des Schleudervorgangs, der für das andere Fahrzeug jedenfalls ohne äußeren Anlass erfolgte, ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend eingreift, dass der Schleudervorgang auf Grund Fahrfehlers erfolgt ist.
Wird das ausweichende Fahrzeug in der Folge beschädigt, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den schleudernden Fahrer.
Wird das ausweichende Fahrzeug in der Folge beschädigt, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den schleudernden Fahrer.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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