Steht fest, dass ein auf Grund entweder überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet und in diesem Zusammenhang ein anderes Fahrzeug ein Ausweichmanöver einleitete, so ist davon auszugehen, dass angesichts des Schleudervorgangs, der für das andere Fahrzeug jedenfalls ohne äußeren Anlass erfolgte, ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend eingreift, dass der Schleudervorgang auf Grund Fahrfehlers erfolgt ist.
Wird das ausweichende Fahrzeug in der Folge beschädigt, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den schleudernden Fahrer.
Wird das ausweichende Fahrzeug in der Folge beschädigt, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den schleudernden Fahrer.
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OLG Frankfurt, 03.09.2015 - Az: 22 U 89/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0903.22U89.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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