Will sich der Tatrichter dem Ergebnis eines zur Blutalkoholkonzentration eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden ist.
OLG Frankfurt, 23.11.2015 - Az: 1 Ss 386/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:1123.1SS386.15.0A
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