Die Verwaltungsbehörde muss auf Antrag des Verteidigers, diesem Einsicht in die Unterlagen und Beweismittel, insbesondere auch in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen vollständigen digitalen Falldateien der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, auch soweit diese nicht den Betroffenen betreffen, verschaffen und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie - falls dann noch erforderlich - den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel / Token zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.
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AG Wuppertal, 07.12.2015 - Az: 12 OWi 485/15 (B)
ECLI:DE:AGW:2015:1207.12OWI485.15B.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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