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Dash-Cam im parkenden Auto

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Anfertigung von Videoaufnahmen von Personen im öffentlichen Straßenraum ist rechtswidrig, wenn dies durch eine an der Windschutzscheibe eines Pkw betriebsbereit gehaltene Kamera (Dash-Cam) geschieht, selbst wenn diese über einen Bewegungsmelder verfügt, soweit Aufzeichnungen nicht im Einzelfall erforderlich sind und das schutzwürdige Interesse des Verwenders der Kamera überwiegt.

Ein Unterlassungsanspruch gegen Halter und Fahrer, die eine Dash-Cam betriebsbereit halten, besteht von Personen, die möglicherweise von der Kamera erfasst werden können oder die an einem Ort wohnen, deren öffentliche Straße regelmäßig von dieser Kamera erfasst wird. Es besteht ein Löschungsanspruch gegen Halter und Fahrer eines Pkw hinsichtlich der Videoaufnahmen, die mittels einer Dash-Cam erhoben wurden.

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LG Memmingen, 14.01.2016 - Az: 22 O 1983/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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R.Münch, Langenfeld