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Haftung von Audi für den dort entwickelten und hergestellten 3,0-Liter-Motor
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Aufheizstrategie (hier: im 3,0-Liter-Motor eines Audi A6 allroad quattro A6 Ava) stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn die applizierten Schaltkriterien so gewählt sind, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich nur im NEFZ wirkt, während diese schon bei geringsten Abweichungen von den Prüfbedingungen des NEFZ, die im realen Verkehr nutzerunabhängig praktisch immer eintreten, abgeschaltet wird.
Es ist unwahrscheinlich, dass die Entwicklung und Inverkehrgabe von Motoren mit einer derartigen inkriminierten Steuerungssoftware einschließlich deren Wirkungsweise auf der unteren Mitarbeiter- oder Ingenieurebene gesteuert worden ist und nicht von einem oder mehreren für diese technischen Prozesse intern zuständigen Vorstandsmitglied.
Allein durch die Vereinbarung eines verbrieften Rückgaberechts zu einem von vornherein festgelegten Kaufpreis entfällt der Schaden in Form der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht.
LG Memmingen, 03.12.2021 - Az: 21 O 1767/20
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