Zur Klärung der Frage, ob der Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs der EU-Fahrerlaubnis für mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, kommt es auf Informationen aus dem Austellerstaat, etwa in Form einer Auskunft einer Meldebehörde, an.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - Az: 16 A 265/11
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1209.16A265.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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