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Verkehrsunfall mit 0,67 Promille - Leistungskürzung der Versicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem mit 0,67 Promille verursachten Unfall, kann im Innenverhältnis seitens der Versicherung eine Leistungskürzung iHv. 75% vorgenommen werden.

Bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass die relative Fahruntüchtigkeit bereits mit 0,3 Promille beginnt und 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung darstellt. Das Führen eines Pkw im Zustand der Fahruntüchtigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung zu einem der schwersten Verkehrsdelikte überhaupt und die Auswirkungen einer Alkoholisierung im Straßenverkehr sind allgemein bekannt.


AG Darmstadt, 11.06.2015 - Az: 317 C 137/14

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerTheresia Donath

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