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Verkehrsunfall mit 0,67 Promille - Leistungskürzung der Versicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem mit 0,67 Promille verursachten Unfall, kann im Innenverhältnis seitens der Versicherung eine Leistungskürzung iHv. 75% vorgenommen werden.

Bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass die relative Fahruntüchtigkeit bereits mit 0,3 Promille beginnt und 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung darstellt. Das Führen eines Pkw im Zustand der Fahruntüchtigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung zu einem der schwersten Verkehrsdelikte überhaupt und die Auswirkungen einer Alkoholisierung im Straßenverkehr sind allgemein bekannt.


AG Darmstadt, 11.06.2015 - Az: 317 C 137/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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