Eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung, unterliegt dem Beweisverwertungsverbot, da die Videoaufzeichnung ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Stellt eine solche verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung das einzige Beweismittel dar, so ist der Betroffene freizusprechen.
Stellt eine solche verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung das einzige Beweismittel dar, so ist der Betroffene freizusprechen.
AG Koblenz, 04.09.2015 - Az: 34 OWi 2010 Js 1006/14
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