Der Schädiger darf bei fiktiver Abrechnung des Schadens den Geschädigten an eine bestimmte Werkstatt auch dann verweisen, wenn der Schädiger keinen Kostenvoranschlag dieser Werkstatt vorweisen kann. Erforderlich ist es jedoch, dass die benannte Fachwerkstatt eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur bietet, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenen Fachbetrieb nicht nachsteht und mit dieser vergleichbar ist und auch für den Geschädigten erreichbar wäre.
AG Gelsenkirchen, 26.01.2015 - Az: 204 C 82/14
ECLI:DE:AGGE1:2015:0126.204C82.14.00
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