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Unmöglichkeit der Abholung des reparierten Kfz - Schadensersatz?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagen zusteht, soweit diese zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft.
Ob ein Schädiger die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend ergebe zur Schadensbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einem Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen und zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortige Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat.
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