Ein Versicherungsnehmer erhält keine Versicherungsleistungen, wenn schwerwiegende Zweifel an dessen Redlichkeit bestehen und er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen kann.
Im zu entscheidenden Fall wurden vom Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles teilweise widersprachen. Dies betraf den Kilometerstand und die frühere Annoncierung des Fahrzeuges zum Verkauf. Weiterhin wurde zunächst angegeben, niemand habe das behauptete Abstellen des Fahrzeuges gesehen - im Prozess wurde hierfür jedoch ein Zeuge benannt. Auch wurde vom Versicherungsnehmer behauptet, er habe den Fahrzeugbrief verloren und nur einen Schlüssel für den Pkw besessen. All dies stellte die Redlichkeit des Versicherungsnehmers in Frage, so dass der Vollbeweis von diesem zu erbringen war, was nicht gelang.
Im zu entscheidenden Fall wurden vom Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles teilweise widersprachen. Dies betraf den Kilometerstand und die frühere Annoncierung des Fahrzeuges zum Verkauf. Weiterhin wurde zunächst angegeben, niemand habe das behauptete Abstellen des Fahrzeuges gesehen - im Prozess wurde hierfür jedoch ein Zeuge benannt. Auch wurde vom Versicherungsnehmer behauptet, er habe den Fahrzeugbrief verloren und nur einen Schlüssel für den Pkw besessen. All dies stellte die Redlichkeit des Versicherungsnehmers in Frage, so dass der Vollbeweis von diesem zu erbringen war, was nicht gelang.
LG Coburg, 08.12.2016 - Az: 22 O 95/16
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