Im vorliegenden Fall war es zu einem Auffahrunfall während eines Wendevorgangs auf einer Landstraße gekommen. Der Auffahrende hatte den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten, der Vordermann hatte an einer durchgezogenen Mittellinie gehalten, weil er diese im Rahmen eines Wendevorgangs überqueren wollte und wartete lediglich noch den Gegenverkehr ab.
Da nach der vorkollisionären Verkehrssituation mit der Verzögerung der Fahrtgeschwindigkeit des Vordermanns und der Notwendigkeit des Abwartens des Gegenverkehrs eine konkrete Gefährdung des ordnungswidrig dicht aufgerückten Hintermanns verbunden war, hätte der Vordermann pflichtgemäß von der beabsichtigten Durchführung des Wendemanövers absehen müssen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass auf der freien Strecke anfänglich nichts auf eine bevorstehende Richtungsänderung des Vordermanns nach links hindeutete. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art. Bei starkem Verkehr ist stattdessen ein Umweg zu fahren.
Daher ist in einem solchen Fall eine hälftige Schadensteilung angemessen.
Da nach der vorkollisionären Verkehrssituation mit der Verzögerung der Fahrtgeschwindigkeit des Vordermanns und der Notwendigkeit des Abwartens des Gegenverkehrs eine konkrete Gefährdung des ordnungswidrig dicht aufgerückten Hintermanns verbunden war, hätte der Vordermann pflichtgemäß von der beabsichtigten Durchführung des Wendemanövers absehen müssen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass auf der freien Strecke anfänglich nichts auf eine bevorstehende Richtungsänderung des Vordermanns nach links hindeutete. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art. Bei starkem Verkehr ist stattdessen ein Umweg zu fahren.
Daher ist in einem solchen Fall eine hälftige Schadensteilung angemessen.
OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - Az: I-1 U 46/15
ECLI:DE:OLGD:2015:1027.I1U46.15.00
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