Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht nicht aus. Als Mindestmaß für die Beweisführung ist zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung und Fortdauer der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung und Fortdauer.
Für die Frage, ob ein Unfall über die Primärverletzung hinaus für weitere Beschwerden ursächlich ist, gilt das Beweismaß des § 287 ZPO. Bei der Feststellung dieser haftungsausfüllenden Kausalität unterliegt der Tatrichter folglich nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; es genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.
Für die Frage, ob ein Unfall über die Primärverletzung hinaus für weitere Beschwerden ursächlich ist, gilt das Beweismaß des § 287 ZPO. Bei der Feststellung dieser haftungsausfüllenden Kausalität unterliegt der Tatrichter folglich nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; es genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.
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OLG München, 06.03.2015 - Az: 10 U 824/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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