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Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist ein Sachmangel!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe Track-Grau Metallic bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe Pirineos Grau. Diese Farbabweichung bewerteten sowohl das vorher in der Sache befasste Amtsgericht als nun auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich präzise als Track-Grau Metallic vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.

Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers." unwirksam.


LG Ansbach, 09.07.2014 - Az: 1 S 66/14

Quelle: PM des LG Ansbach

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