Zur Beschaffenheit der Sache gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Also auch die Angabe im Verkaufsprospekt, das Fahrzeug habe - bei Durchführung eines gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/100/EG normierten Fahrzyklus' - einen kombinierten Kraftstoffverbrauch von 7,9 l /100 km. Tatsächlich lag der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in dem normierten Fahrzyklus 17,7 % über dem im Verkaufsprospekt angegebenen Wert, nämlich bei 9,3 l / 100 km. Dies ergab ein (plausiblen und nachvollziehbaren) Sachverständigengutachten.
Nach nicht widerlegter Vermutung war der Mangel, da er sich bereits in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte, auch schon bei Gefahrübergang vorhanden. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 441 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1 BGB bedurfte es vorliegend nicht, weil die drei in der Zeit von Juni bis September durchgeführten Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, so dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Nach nicht widerlegter Vermutung war der Mangel, da er sich bereits in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte, auch schon bei Gefahrübergang vorhanden. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 441 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1 BGB bedurfte es vorliegend nicht, weil die drei in der Zeit von Juni bis September durchgeführten Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, so dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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