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Neufahrzeuge: Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionswerte auch bei Ausstellungszwecken angeben!

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden Neufahrzeuge beworben, so muss der Händler unabhängig vom Erwerb des Fahrzeugs zu Ausstellungszwecken angeben, welche Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionswerte die jeweiligen Kfz-Modelle aufweisen, um den Verbraucher umfassend nach den gesetzlichen Vorgaben zu informieren.


LG Koblenz, 19.03.2013 - Az: 1 HK O 161/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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