Wurde ein EU-Importfahrzeug bereits im Ausland vor der Auslieferung zugelassen, sodass sich die Herstellergarantie verkürzt, so liegt kein Sachmangel vor. Dies ist vielmehr ein üblicher Vorgang.
Daher trifft den Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verkürzung der fünfjährigen Herstellergarantie. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, ein Rücktritt nach Gewährleistungsrecht scheidet aus. Der Käufer hätte sich insoweit sachkundig machen können und müssen.
Daher trifft den Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verkürzung der fünfjährigen Herstellergarantie. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, ein Rücktritt nach Gewährleistungsrecht scheidet aus. Der Käufer hätte sich insoweit sachkundig machen können und müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass die erteilte Herstellergarantie hier etwa tatsächlich bereits seit Juni 2011 läuft, mithin schon einige Zeit vor der Übergabe an den Erstkäufer, ist für ein EU-Importfahrzeug üblich, denn EU-Importfahrzeuge „werden im Ausland vor ihrer Auslieferung (an den inländischen Verkäufer) zumindest für einen Tag für den Verkehr zugelassen“, und die „Werksgarantie … beginnt an diesem Tag“ (vgl. BGH, 15.07.1999 - Az: I ZR 44/97).Urteil freischalten
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LG Berlin, 05.11.2012 - Az: 28 O 220/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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