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Nichtabnahme eines Neuwagens: 15% Schadenspauschale vom Bruttokaufpreis ist wirksam

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei Nichtabnahme eines Neuwagens eine Schadenspauschale von 15% des Bruttokaufpreises zu zahlen ist, ist wirksam.

Verweigert ein Käufer unberechtigt die Abnahme eines bestellten Neuwagens und die Zahlung des Kaufpreises, steht dem Verkäufer gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Der Verkäufer kann dabei den entstandenen Schaden entweder konkret nachweisen oder - sofern vertraglich vereinbart - pauschal geltend machen.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall der Nichtabnahme eines Neuwagens eine Schadenspauschale von 15% des Kaufpreises vorsieht, ist wirksam. Die Zulässigkeit solcher Pauschalierungen richtet sich nach § 309 Nr. 5 BGB. Danach ist eine vertragliche Bestimmung nur dann unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich entstehenden Aufwendungen übersteigt. Die Höhe von 15% des Kaufpreises bei Neuwagen entspricht dem typischerweise zu erwartenden Schaden. Dieser umfasst insbesondere entgangenen Gewinn, Vorhaltekosten, Wertminderung durch Standzeit sowie Aufwendungen für erneute Verkaufsbemühungen. Im Neuwagenhandel sind diese Schadenspositionen in ihrer Gesamtheit durch eine Pauschale von 15% angemessen abgebildet.

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BGH, 27.06.2012 - Az: VIII ZR 165/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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