Im vorliegenden Fall wurde ein Neuwagen mit einer funktionsfähigen Standheizung einschließlich eines Timers bestellt. Das Fahrzeug war dann jedoch nicht damit ausgestattet; auch eine funktionsfähige Fernbedienung für die Standheizung konnte nicht zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall besteht ein Rückabwicklungsanspruch, wenn Nachbesserungsversuche scheitern und auch keine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, weil es dem Käufer gerade auf die Standheizung mit Timer ankam. Ein solches Leistungsdefizit kann nicht mit einem Minderungsbetrag ausgeglichen werden.
OLG Celle, 01.07.2009 - Az: 7 U 256/08
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