Ein Neuwagenverkäufer kann grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der
Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe, wenn er sich vorher vorbehaltlos auf die Beseitigung eingelassen hat.
Hierdurch wurde das Vorhandensein eines anfänglichen Mangels anerkannt, so dass dem Käufer sämtliche sekundäre Mängelansprüche offen stehen, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt.
In einem solchen Fall finden folgende Vermutungsregelungen in den dem
Kaufvertrag zugrunde liegenden AGB keine Anwendung:
"Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.
Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt."