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Unklare Informationspflicht bei Mängelbeseitigungsklausel im Neuwagenkauf

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neufahrzeugen enthaltene Klausel, wonach Ansprüche auf Mängelbeseitigung wahlweise beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller oder Importeur anerkannten Betrieben geltend gemacht werden können und der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten hat, ist mehrdeutig im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Sie ist daher nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung zwingend vor Abschluss erfolgloser Nachbesserungsversuche bei Drittbetrieben zu erfolgen hat.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die vertragliche Regelung in den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die dem Käufer ausdrücklich das Recht einräumt, Mängelbeseitigungsansprüche nicht nur beim Verkäufer, sondern auch bei anderen, vom Hersteller anerkannten Betrieben geltend zu machen:

„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.“

Diese Regelung erweitert den Rechtskreis des Käufers, indem sie ihm ermöglicht, Nachbesserungen auch außerhalb des Vertragshändlers vornehmen zu lassen. Eine vorherige Zustimmung oder Information des Verkäufers ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Der vom Käufer beauftragte anerkannte Betrieb wird dadurch als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Sinne des § 278 BGB tätig, sodass dem Verkäufer dessen Handlungen und Erklärungen zuzurechnen sind.

Die wiederholten erfolglosen Nachbesserungsversuche solcher Werkstätten führen grundsätzlich zum Fehlschlagen der Nacherfüllung im Sinne des § 440 Satz 2 BGB. Eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit ist dem Verkäufer nicht einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände wie technische Komplexität oder außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Mangelbeseitigung vorliegen. Das Recht des Verkäufers, einen eigenen Nachbesserungsversuch zu unternehmen, ist in der betreffenden Klausel nicht vorgesehen.


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