Wird in der Internetwerbung für Neuwagen ein Preis ausgewiesen, der Überführungskosten nicht enthält, verstößt dies gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV und ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Da Überführungskosten regelmäßig anfallen, sind sie zwingend in den anzugebenden Endpreis einzurechnen. Eine gesonderte Ausweisung ist nur zulässig, wenn der Anfall dieser Kosten nicht von vornherein feststeht - was der Werbende darzulegen und glaubhaft zu machen hat.
Preisangabenverordnung als Marktverhaltensregelung
Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und Preisklarheit durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation sowie der Stärkung der Stellung der Verbraucher gegenüber Unternehmen durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV begründet daher zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.Überführungskosten als Bestandteil des Endpreises
Maßgeblich für die Frage, welche Kostenbestandteile in den anzugebenden Endpreis einzubeziehen sind, ist die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verbraucherkreise. Diese verstehen eine Preisangabe bei einem zu überführenden Fahrzeug als Gesamtpreis einschließlich der Überführungskosten. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellen Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung keine gesondert ausweisbaren Zusatzkosten dar, sofern sie regelmäßig anfallen. Eine gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung von Überführungskosten - also solcher Beträge, die für die Überführung vom Hersteller zu dem Händler berechnet werden, bei dem das Fahrzeug abgeholt wird - ist daher unzulässig.
Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Kosten nicht von vornherein als anfallend feststehen, etwa weil ihr Entstehen vom konkreten Kundenverhalten abhängt. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls trifft denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft. Allgemeine Behauptungen, die Kosten seien fakultativ, genügen nicht, wenn die Werbung selbst jeden gegenteiligen Hinweis vermissen lässt. Im vorliegenden Fall wurde ein Preis „zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst.“ ausgewiesen, ohne dass auf eine Vermeidbarkeit der Kosten hingewiesen wurde - ein Umstand, der bei tatsächlich fakultativen Kosten erkennbar auch im wirtschaftlichen Interesse des Werbenden läge, kommuniziert zu werden. Die gleichzeitige Ausweisung von Bereitstellungskosten legte zudem nahe, dass der Betrag unabhängig vom Abholort des Fahrzeugs in Rechnung gestellt wird.Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes
Nach § 3 UWG sind Wettbewerbshandlungen nur unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Diese Schwelle ist zwar nicht hoch anzusetzen, da nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Eine Bagatelle liegt jedoch nicht vor, wenn die nicht im Endpreis enthaltenen Kosten eine Einordnung des Fahrzeugs in eine andere Preiskategorie bewirken oder die Position in Online-Preisranglisten - die üblicherweise in Tausenderstufungen gegliedert sind - erheblich verschieben. Vorliegend hätte ein Mehrbetrag von 495,- EUR zu einem Rangunterschied von bis zu 30 Positionen in einschlägigen Internetauflistungen führen können, was einer deutlich früheren Wahrnehmung durch Verbraucher entspricht. Darüber hinaus entsprach dieser Betrag rund 3 % des ausgewiesenen Kaufpreises, was die Annahme eines geringfügigen Verstoßes von vornherein ausschließt.