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Gestörter Radioempfang berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird ein Fahrzeug als Neuwagen für 26.000 € erworben und ist der Radioempfang lediglich bei einzelnen Sendern bzw. in bestimmten Gebieten in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestört, aber nie vollständig aufgehoben, liegt nur ein unerheblicher Mangel vor.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt daher nicht in Frage.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kann zugunsten der Klägerin der behauptete Mangel in Form des nicht störungsfreien Empfanges des Radios unterstellt werden.

Für die Entscheidung kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mangel nicht nachbesserungsfähig bzw. eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB neuer Fassung kann der Käufer aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertrages nicht zurücktreten, wenn diese unerheblich ist. So liegt der Fall hier.

Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände erforderlich.

Hierbei sind der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei nicht behebbarem Mangel die von ihm ausgehende Beeinträchtigung in funktionaler und ästhetischer Hinsicht zur berücksichtigen.

Diese Abwägung ergibt schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der nicht zum Rücktritt berechtigt. Nach dem Sachvortrag im Klageschriftsatz unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung treten die Störungen im Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit auf, wobei hiesigen Bereich hauptsächlich der Sender WDR 4 betroffen ist.

Hieraus ergibt sich, dass die Funktionsfähigkeit des Radios nicht vollständig beeinträchtigt sondern nach Ort und Sender unterschiedlich stark gestört ist. Die den Radioempfang zum Teil überlagernden Geräusche mögen für die Klägerin mit einer Beeinträchtigung des Fahrkomforts verbunden und als störend bzw. ärgerlich empfunden werden.

Sie stellen jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung beim Betrieb des Fahrzeuges dar.

Eine gerichtliche Inaugenscheinnahme der Störungen und deren Auswirkungen auf den Fahrbetrieb waren deshalb nicht geboten.


LG Düsseldorf, 22.09.2005 - Az: 1 O 778/04

ECLI:DE:LGD:2005:0922.1O778.04.00

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