Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen - dies ergibt sich aus § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist.
Es liegt eine Geringfügigkeit vor, wenn die Kosten für die Beseitigung eines Fahrzeugmangels 4,5% des Kaufpreises betragen.
Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wie der Begriff der "Unerheblichkeit" auszulegen ist. Ein Teil der Literatur meint, das Kriterium der Unerheblichkeit entspreche der Bagatellgrenze des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. und stützt sich hierzu auf die Gesetzesbegründung zu § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Nach anderer Ansicht kommt eine Übernahme der zu § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze nicht in Betracht. Danach sei die Erheblichkeitsschwelle bei § 323 Abs. 5 S. 2 BGB deutlich höher anzusetzen als bei § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., da im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine Minderung auch wegen Mängeln möglich sei, die nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB erreichen. Der Gesamtwert der Leistung müsse in einem Umfang betroffen sein, der eine Minderung von ca. 20 % bis 50 % zulassen würde.
Im vorliegenden Fall bedurfte es keiner Entscheidung, welcher der beiden Auffassungen zu folgen ist.
Der in Rede stehende Mangel ist in jedem Fall unerheblich. Dies gilt auch unter Zugrundelegung der Literaturmeinung, die aus der Sicht des Käufers die geringeren Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB stellt, weil sie nach wie vor die zu § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze heranzieht.
Nach diesen Grundsätzen ist ein Rücktritt dann ausgeschlossen, wenn es sich um abgrenzbare Mängel handelt, die ohne Schwierigkeiten behoben werden können.
Dabei spielen insbesondere die Erkennbarkeit des Mangels und die Kosten der Beseitigung eine Rolle. Ist der Fehler leicht erkennbar und lässt er sich mit unerheblichen Aufwand innerhalb kurzer Zeit beseitigen, so kann selbst bei objektiv erheblichen Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit ein unerheblicher Fehler vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Käufer behauptete vorliegend, dass eine Kunststoffhalterung der Türverkleidung die Ursache für das Eindringen der Feuchtigkeit darstelle. Hierbei handelt es sich aber um einen abgrenzbaren Mangel, der selbst dann ohne größere Kosten und Mühen beseitigt werden kann, wenn man zusammen mit dem Käufer annimmt, dass für die Beseitigung des Mangels Kosten in Höhe von 340,00 EUR entstehen würden.
Da der Kostenaufwand somit nur ca. 4,5 % des Kaufpreises ausmachen würde, wäre es ungerecht, dem Käufer ein Rücktrittsrecht zuzubilligen. Der Käufer wird damit auch nicht rechtlos gestellt. Ihm bleibt es unbenommen, wegen des angeblichen Mangels zu mindern. Denn das Recht auf Minderung schließt § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht aus.