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Falsches Baujahr beim Gebrauchten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist von einem arglistigen Verschweigen des tatsächlichen Baujahres auszugehen, wenn das Datum der Erstzulassung ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen wurde und dies nicht unerheblich nach dem Baujahr liegt (vorliegend 5 ½ Jahre).
Der private Verkäufer

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OLG Karlsruhe - Az: 1 U 10/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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