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Verdacht auf Unfallvorschäden – Aufklärungspflicht?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Verkäufer eines gebrauchten Wagens muss den Kaufinteressenten über alle Umstände aufklären, die für dessen Kaufentschluss von gewichtiger Bedeutung seien könnten.

Ein unfallbedingter Vorschaden ist auch dann zu offenbaren, wenn das Fahrzeug repariert wurde, jedoch regelmäßig weitere Schäden zu vermuten sind.

Einen Fachhändler trifft nämlich die Aufklärungspflicht bereits bei einem begründetem Verdacht und nicht erst auf Grundlage sicheren Wissens um einen konkreten Unfallschaden.

Der Verkäufer wusste im vorliegenden Fall, dass die Vorderachse des angebotenen Lkw's infolge eines Unfalls abgerissen worden war. Über diesen Umstand, der für den Kaufentschluss offensichtlich von gewichtiger Bedeutung sein konnte und auch tatsächlich war, hat er den Käufer nicht aufgeklärt, obwohl er auch deshalb zu einer entsprechenden Aufklärung veranlasst und verpflichtet war, weil sich ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- und Motorschadens erkundigt wurde.

Da der Verkäufer als fachkundig auftretender Händler den Käufer nicht über einen für den Kaufentschluss wichtigen Umstand aufklärte, der zudem in aller Regel einen Rahmenschaden zur Folge hat, hat er den Käufer arglistig getäuscht, sodass dieser den Kaufvertrag wirksam angefechten konnte.
 


OLG Bamberg, 26.01.2004 - Az: 4 U 81/03

ECLI:DE:OLGBAMB:2004:0126.4U81.03.0A

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